8.3.4 Nachweis im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit

Sofern beim Nachweis des Reibungsversagens der Rechenwert der Haftscherfestigkeit in Ansatz gebracht wird, ist bei Windscheiben mit einer Ausmitte e > l/6 zusätzlich nachzuweisen, dass die rechnerische Randdehnung aus der Scheibenbeanspruchung unter maximaler Horizontallast im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit an der gezogenen Wandkante den Wert εR = 10-4 nicht überschreitet. Bei der Berechnung von εR darf für den Elastizitätsmodul des Mauerwerks ein Wert von E = 1000 · fk angenommen werden.

Die Länge der Wandscheibe wird mit l, die überdrückte Länge mit lc,lin beschrieben, welche sich nach Gleichung (7.31) berechnet. Die rechnerische Randstauchung wird mit εD und die rechnerische Randdehnung mit εR angegeben und berechnen sich folgendermaßen:

Gleichung 8.24

Gleichung 8.25

mit
εR     rechnerische Randdehnung
εD     rechnerische Randstauchung
σD     vorhandene Druckspannung nach Gleichung (8.26)
l        Wandlänge
lc,lin   überdrückte Wandlänge bei linear-elastischer Spannungsverteilung nach Gleichung (8.11)
fk      charakteristischer Wert der Mauerwerkdruckfestigkeit nach Kap. 2.2.2

Gleichung 8.26

mit
NEd   Bemessungswert der einwirkenden Normalkraft in der charakteristischen Bemessungssituation
lc,lin   überdrückte Wandlänge bei linear-elastischer Spannungsverteilung nach Gleichung (8.11)
t        Wanddicke

Dieser Nachweis entspricht der aus DIN 1053-1 bekannten Vorgehensweise und soll auf Grundlage des vereinfachten Kragarmmodells bei rechnerischen Ausmitten e > t/6 sicherstellen, dass durch Überschreiten der Haftzugfestigkeit Stein-Mörtel bei wechselnder Beanspruchungsrichtung auch theoretisch keine klaffenden Fugen auftreten, die den Haftverbund in der Mörtelfuge stören. Daher ist der Nachweis entbehrlich, wenn beim Nachweis im Grenzzustand der Tragfähigkeit auf den Ansatz der Haftscherfestigkeit verzichtet wird.