8.3.1 Bedingungen zum Entfall des Nachweises

Bei üblichen Hochbauten, welche den Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach DIN EN 1996-3/NA erfüllen, ist ein Nachweis der Querkrafttragfähigkeit nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für Außenwände unter Plattenschub, da die Aufnahme von Windeinwirkungen bei Gebäudehöhen ≤ 20 m konstruktiv abgedeckt ist, als auch für Mauerwerkswände unter Scheibenschub, welche der Gebäudeaussteifung dienen. Voraussetzung für den Entfall des rechnerischen Aussteifungsnachweises ist jedoch, dass sich der Tragwerksplaner davon überzeugt, dass für die Gebäudeaussteifung eine offensichtlich ausreichende Anzahl genügend langer Wandscheiben vorhanden ist. Die Wandscheiben müssen darüber hinaus ohne größere Schwächungen und ohne Versprünge bis auf die Fundamente durchgeführt werden. Zudem sind die Geschossdecken als steife Scheiben auszubilden oder es müssen statisch nachgewiesene und ausreichend steife Ringbalken vorgesehen werden. Bei Kellerwänden soll der Nachweis der Biegetragfähigkeit gleichzeitig den Nachweis auf Plattenschub abdecken.

Da ein expliziter Querkraftnachweis bei Einhaltung der Anwendungsbedingungen des vereinfachten Nachweisverfahrens in aller Regel nicht erforderlich ist, enthält DIN EN 1996 3/NA keine weitergehenden Angaben zum Nachweis einer hinreichenden Querkrafttragfähigkeit.